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   VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 47-IV-10   

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https://dejure.org/2010,35907
VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 47-IV-10 (https://dejure.org/2010,35907)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27.09.2010 - 47-IV-10 (https://dejure.org/2010,35907)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27. September 2010 - 47-IV-10 (https://dejure.org/2010,35907)
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  • VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 44-IV-09

    Verfahrensrecht - Überlange Verfahrensdauer

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 47-IV-10
    Der dem Verfahren der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Zweck, die vorgetragene Beschwer zu prüfen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen, war damit bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde entfallen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 - Vf. 44-IV-09, st. Rspr.).
  • BVerfG, 23.04.1969 - 2 BvR 552/63

    Gnadengesuch

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 47-IV-10
    Das Oberlandesgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969, BVerfGE 25, 352; BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2001, NJW 2001, 3771; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 1587/06 - juris) ausführlich begründet, warum es davon ausgegangen ist, dass positive und negative Gnadenentscheidungen einer gerichtlichen Nachprüfung nicht unterlägen und damit auch die gerichtliche Überprüfung ausgeschlossen sei, ob die Gnadenbehörde das Recht auf ein zügiges Verfahren verletzt habe.
  • BVerfG, 03.07.2001 - 2 BvR 1039/01

    Entscheidung über Gnadenerweis kein statthafter Gegenstand einer

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 47-IV-10
    Das Oberlandesgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969, BVerfGE 25, 352; BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2001, NJW 2001, 3771; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 1587/06 - juris) ausführlich begründet, warum es davon ausgegangen ist, dass positive und negative Gnadenentscheidungen einer gerichtlichen Nachprüfung nicht unterlägen und damit auch die gerichtliche Überprüfung ausgeschlossen sei, ob die Gnadenbehörde das Recht auf ein zügiges Verfahren verletzt habe.
  • VerfGH Sachsen, 29.03.2010 - 132-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 47-IV-10
    Lässt sich die behauptete Grundrechtsverletzung hingegen von vornherein ausschließen, fehlt es an einem schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers, das Verfassungsbeschwerdeverfahren durchzuführen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 - Vf. 132-IV-09).
  • VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 22-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 47-IV-10
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 22-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 28.08.2008 - 93-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 47-IV-10
    Die in Art. 38 Satz 1 SächsVerf verbürgte Rechtsschutzgarantie gewährt dem Einzelnen als Individualgrundrecht einen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat auf Bereitstellung gerichtlicher Verfahren zur Rechtsdurchsetzung und beinhaltet darüber hinaus die institutionelle Garantie einer Gerichtsbarkeit, die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Lage ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2008 - Vf. 93-IV-08).
  • VerfGH Sachsen, 24.06.2010 - 25-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 47-IV-10
    Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - Vf. 25-IV-10; st. Rspr.).
  • BVerfG, 26.10.2006 - 2 BvR 1587/06
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 47-IV-10
    Das Oberlandesgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1969, BVerfGE 25, 352; BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2001, NJW 2001, 3771; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 1587/06 - juris) ausführlich begründet, warum es davon ausgegangen ist, dass positive und negative Gnadenentscheidungen einer gerichtlichen Nachprüfung nicht unterlägen und damit auch die gerichtliche Überprüfung ausgeschlossen sei, ob die Gnadenbehörde das Recht auf ein zügiges Verfahren verletzt habe.
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